gleichskasse stattfindet. Damit wird auch dem arbeitgeberfreundlichen System des „one-stop-shop“ Nachachtung geschenkt und ein Arbeitgeber (bzw. ein Selbstständigerwerbender) hat im Rahmen von AHV und Familienzulage nur mit einer Kasse abzurechnen. Mithin besteht für die Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden im Kanton Schwyz aufgrund der gesetzlichen Regelung (anders als etwa im Kanton Freiburg, Art. 36 FZG FR; Urteil BGer 8C_9/2011 vom 30.6.2011 Erw. 5.3) keine Freizügigkeit bei der Wahl der Familienausgleichskasse.