Erwirbt ein Arbeitgeber oder ein Selbstständigerwerbender die direkte oder indirekte Mitgliedschaft eines Gründerverbandes oder wechselt er den Gründerverband, so hat er die bisherige Ausgleichskasse zu verlassen und sich der neuen Verbandsausgleichskasse anzuschliessen (Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen, WKB, Rz 2006). Aus der sinngemässen Anwendung der AHVG- Gesetzgebung (gemäss § 27 Abs. 1 EGzFamZG) ergibt sich somit auch für den Bereich der Familienausgleichskassen, dass bei Gründung einer Familienverbandsausgleichskasse ein Wechsel der Mitglieder des Gründerverbandes von der bisherigen Familienausgleichskasse in die neu gegründete Verbandsaus-