In Bezug auf die Kassenzugehörigkeit ergibt sich aus § 6 Abs. 1 und 2 EGzFam- ZG allein noch keine Pflicht, dass bei (Neu-)Gründung einer Familienausgleichsklasse durch eine Verbandsausgleichskasse (nach Art. 64 AHVG) zwingend ein Wechsel zur Verbandsausgleichskasse stattfindet. Aus Art. 64 Abs. 1 AHVG ergibt sich aber, dass alle Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden die einem Gründerverband angehören, den Verbandsausgleichskassen angeschlossen werden.