13 müssen sich die betreffenden Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden der kantonalen Familienausgleichskasse als Auffangskasse anschliessen (vgl. Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013, S. 1188). 6.2.2 Ob bei der Gründung einer Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz ein Wechsel der Mitglieder der Klägerin zu deren Familienausgleichskasse stattfindet bzw. stattfinden wird, beurteilt sich gemäss § 27 Abs. 1 EGzFamZG sinngemäss nach den Bestimmungen des AHVG. Auch in Bezug auf die Kassenzugehörigkeit verweist § 27 Abs. 1 EGzFamZG auf die Bestimmungen des AHVG.