6.2.1 Gemäss § 6 Abs. 1 EGzFamZG werden der Familienausgleichskasse Schwyz (d.h. der Beklagten) alle Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen von der AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören. Der Anschluss von Arbeitgebenden und Selbstständigerwerbenden an eine andere Familienausgleichskasse ist gemäss § 6 EGzFamZG nur dann möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 AHVG gegeben ist. Wenn die AHV-Verbandsausgleichskasse wie vorliegend auf die Führung einer eigenen Familienausgleichskasse verzichtet,