In casu liegt aber keine Liquidation bzw. Auflösung einer Familienausgleichskasse vor. Durch die Kündigung der Vereinbarung betreffend die Führung einer Abrechnungsstelle wird die Beklagte weder ganz noch teilweise liquidiert. Die Beklagte bleibt grundsätzlich unverändert bestehen. Die Aufhebung des Status der Klägerin als Abrechnungsstelle hat weder auf den Bestand anerkannter Familienausgleichskassen im Kanton Schwyz einen Einfluss noch auf die Zahl und die Zusammensetzung der angeschlossenen Mitglieder. Sämtliche bislang über die Klägerin abrechnenden Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden verbleiben bei der Beklagten angeschlossen. Die Kündigung hat auch keinen direkten Ein-