12 dung der Mittel im Kassenreglement bestimmt werden kann (z.B. BL). Andere Kantone sehen vor, dass der Saldo einem Fonds zum Lastenausgleich zwischen den Kassen zugewiesen wird (z.B. FR, GR). Im Kanton Schwyz wurde die Vorgabe von Art. 14 FamZV mit § 25 EGzFamZG umgesetzt. Danach fällt bei einer Auflösung einer Familienausgleichskasse das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen.