17 Rz 49). Die im Rahmen der Vernehmlassung zum Entwurf des Fam- ZG bzw. der FamZV verschiedentlich gemachten Vorschläge, den Liquidationsgewinn beim Kassenzusammenschluss zwingend der neuen Familienausgleichskasse zuzuweisen oder bei der Auflösung derjenigen Familienausgleichskasse zu überlassen, der die Mitglieder neu angeschlossen sind, wurden jedoch nicht in die Verordnung übernommen (Kieser/Reichmuth, a.a.O., Art. 17 Rz 50). Die Kantone haben vielmehr die Möglichkeit, auch eine andere Lösung zur Verwendung der Mittel vorzusehen. Verschiedene Kantone sehen vor, dass über die Verwen-