Gemäss Art. 14 FamZV ist ein bei einem Zusammenschluss oder bei einer Auflösung von Familienausgleichskassen im Sinne von Artikel 14 lit. a oder c FamZG anfallender Überschuss für Familienzulagen zu verwenden. Die Bestimmung von Art. 14 FamZV folgt der Überlegung, dass Beiträge, die von den Beitragspflichtigen einmal für Familienzulagen erhoben wurden, auch im Liquidationsfall weiter für diesen Zweck zu verwenden sind (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar Fam- ZG, Art. 17 Rz 49).