Zudem ist fraglich, ob in einem Vertrag über die Führung einer Abrechnungsstelle überhaupt eine Regelung getroffen werden könnte, wonach im Falle der Gründung und Anerkennung einer Familienausgleichskasse Anspruch auf einen Teil des Vermögens besteht, was - mangels entsprechender Regelung - vorliegend jedoch offen bleiben kann. 6. Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein Anspruch gegenüber der Beklagten aus dem Gesetz oder aus der Füllung einer Gesetzeslücke abgeleitet werden kann.