Dieser Aufwand wurde von der Beklagten unstreitig entschädigt und wird auch nicht eingeklagt. Die Klägerin beansprucht einen Anteil aus dem aktuellen Vermögen der Beklagten, worauf jedoch aus dem Vertrag betr. Führung einer Abrechnungsstelle und damit der Übernahme von reinen Verwaltungsaufgaben für die kantonale Familienausgleichskasse keinerlei Anspruch abgeleitet werden kann.