11 ausgleichskasse führt. Sie wurde von der Beklagten lediglich als Abrechnungsstelle anerkannt. Soweit sie die eingeklagte Forderung auf Lücken im Vertrag zwischen ihr und der Beklagten vom 17. Januar 2000 betreffend Führung einer Abrechnungsstelle für die Beklagte gründet, kann ihr nicht gefolgt werden. Mit dem Vertrag wird die Klägerin als Abrechnungsstelle anerkannt. Aus dieser Vereinbarung ergeben sich gegenüber der Beklagten einzig vermögensrechtliche Ansprüche zur Abgeltung ihres Verwaltungsaufwandes. Dieser Aufwand wurde von der Beklagten unstreitig entschädigt und wird auch nicht eingeklagt.