Die Abrechnungsstellen werden von denjenigen AHV-Verbandsausgleichskassen geführt, welche im betreffenden Kanton über keine eigene Familienausgleichskasse verfügen. Es wird also von der betreffenden AHV-Verbandsausgleichskasse für die kantonale Familienausgleichskasse abgerechnet. Die Verbandsausgleichskassen haben jedoch keinen Rechtsanspruch darauf, eine Abrechnungsstelle führen zu können (Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013, S. 1186). 5.2 Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei der Klägerin um eine AHV- Verbandsausgleichskasse, welche bis anhin im Kanton Schwyz keine Familien-