5.1.3 Die Abrechnungsstellen erlauben es, dass ein Arbeitgeber oder andere Abgabepflichtige (insbes. Selbstständigerwerbende), die einer AHV- Verbandsausgleichskasse angeschossen sind, welche in ihrem Kanton keine Familienausgleichskasse führt, dennoch in Bezug auf die 1. Säule und die Familienzulagen einen einzigen Ansprechpartner haben und nicht mit zwei verschiedenen Kassen abrechnen müssen. Die Abrechnungsstellen werden von denjenigen AHV-Verbandsausgleichskassen geführt, welche im betreffenden Kanton über keine eigene Familienausgleichskasse verfügen.