Weil die AHV-Verbandsausgleichskassen (worunter auch die Klägerin fällt) im Kanton Schwyz (wie auch in vielen anderen Kantonen) keine Familienausgleichskassen führen müssen, kann das vom Bundesgesetzgeber verfochtene Ziel eines „one-stop-shop“ beeinträchtigt werden (Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013 S. 1186). Unter dem Begriff „one-stop-shop“ wird insbesondere in der öffentlichen Verwaltung die kundenfreundliche Möglichkeit verstanden, alle notwendigen administrativen Schritte zur Erreichung eines Zieles an einer einzigen Stelle durchzuführen (Kieser/Reichmuth, Praxiskommentar FamZG, Art. 14 Rz 13).