5.1.2 Das Bundesrecht lässt es zu, dass das kantonale Recht die Möglichkeit von Abrechnungsstellen vorsieht. Im Kanton Schwyz wurde von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, indem mit § 9 Abs. 3 EGzFamZG festgehalten wird, dass die Familienausgleichskasse Schwyz Abrechnungsstellen anerkennen kann. Weil die AHV-Verbandsausgleichskassen (worunter auch die Klägerin fällt) im Kanton Schwyz (wie auch in vielen anderen Kantonen) keine Familienausgleichskassen führen müssen, kann das vom Bundesgesetzgeber verfochtene Ziel eines „one-stop-shop“ beeinträchtigt werden (Kieser, Strukturen von Familienausgleichskassen, AJP 2013 S. 1186).