10 se über den Gesamtbetrag der bezogenen Familienzulagen abzurechnen, den Bezug der Beiträge zu regeln und den einzelnen Arbeitnehmern die zustehenden Familienzulagen zuzusprechen und auszubezahlen. Zur Abgeltung der Kosten dieser Aufgaben wurde die Klägerin von der Beklagten entschädigt (vgl. KB 1).