Die Verpflichtung zur Äufnung der Schwankungsreserve kann mithin – zumindest kurzfristig – negative Auswirkungen auf die Beitragspflichtigen einer von der Klägerin zu gründenden Familienausgleichskasse haben. Sie hat mithin ein Interesse daran, vor der Gründung einer Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz Kenntnis über allfällige Ansprüche gegenüber der Beklagten zu haben. Diese Ansprüche auf einen Teil des Vermögens aus der Schwankungsreserve würden es ihr ermöglichen, mit einer bereits genügenden Schwankungsreserve zu starten.