Per Ende 2017 hat die Beklagte im Vermögen eine Schwankungsreserve von Fr. 46‘555‘272 ausgewiesen, was 72,94% ihres durchschnittlichen Jahresaufwandes entspricht (KB 7). Gründet die Klägerin eine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz, hat sie zunächst eine Schwankungsreserve zu äufnen, was sich – zumindest kurzfristig – auf die Beitragshöhe auswirken kann. Im Bereich der Familienzulagen besteht zwar ein kantonaler Lastenausgleich zwischen den verschiedenen Familienausgleichskassen im Kanton (§ 21 EGzFamZG), die konkrete Höhe des Beitragssatzes legt jedoch jede Familienausgleichskasse selber fest.