mindest kurzfristig – in Bezug auf die Beitragshöhe in einer im Vergleich zur Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz schlechteren Stellung stehen könnten. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Familienausgleichskassen gemäss Art. 15 Abs. 3 FamZG für das finanzielle Gleichgewicht durch die Äufnung einer angemessenen Schwankungsreserve zu sorgen haben. Gemäss Art. 13 FamZV ist die Schwankungsreserve angemessen, wenn ihr Bestand mindestens 20 und höchstens 100 Prozent einer durchschnittlichen Jahresausgabe für Familienzulagen beträgt.