4.3 Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Die Klägerin, der unbestritten das Recht zukommt, eine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz zu gründen 9 und zu führen, hat ein Interesse daran, vor einer Gründung einer Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz Kenntnis über einen allfälligen Leistungsanspruch aus dem Vermögen der Beklagten bei Gründung einer Familienausgleichskasse zu haben. Denn wenn ein Anspruch zu verneinen ist, kann sich die Frage stellen, ob auf die Gründung einer Familienausgleichskasse zu verzichten ist, da die angeschlossenen Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden – zu-