O., § 83 Rz 9). Die Rechtsprechung geht von einer weiten Umschreibung des zulässigen Inhalts von Feststellungsbegehren aus. Sie lässt sich von der Überlegung leiten, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nicht von formellen Gesichtspunkten, sondern vom Feststellungsinteresse des Klägers abhängen soll (BGE 120 II 20 Erw. 2a). Trotz der Möglichkeit einer späteren Leistungsklage ist ein rechtliches Feststellungsinteresse etwa dann zu bejahen, wenn es dem Kläger darum geht, das Bestehen einer Verpflichtung feststellen zu lassen, deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist (Jaag, a.a.O., § 83 Rz 10).