Aus dem Umstand, dass die Klägerin – ohne weitere Voraussetzungen erfüllen zu müssen – im Kanton Schwyz berechtigt ist, eine Familienausgleichskasse zu führen, ergibt sich, dass ihr in Bezug auf die eingeklagte Forderung ein Feststellungsinteresse zukommt. Da sie zurzeit keine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz führt, kann ihr zwar kein bedingungsloser Leistungsanspruch zugesprochen werden. Neben der Leistungsklage ist jedoch auch die Feststellungsklage zulässig. Deren Gegenstand ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses zwischen zwei Parteien (Jaag, a.a.O., § 83 Rz 9).