4.2 Die Klägerin führt bis anhin keine Familienausgleichskasse im Kanton Schwyz; gestützt auf Art. 14 lit. c FamZG ist sie aber als AHV-Ausgleichskasse berechtigt, im Kanton Schwyz eine Familienausgleichskasse zu führen, was unbestritten ist. Im Zusammenhang mit den von den übrigen AHV- Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG dürfen die Kantone keine einschränkenden materiellrechtlichen Vorschriften erlassen. Solche Kassen müssen daher nicht im eigentlichen Sinne anerkannt werden, sondern sich nur gemäss den kantonalen Vorschriften bei der zuständigen kantonalen Behörde anmelden und registrieren lassen; dabei haben