Die von der Klägerin geführte Abrechnungsstelle befände sich in der Minderheit jener Abrechnungsstellen, welche gute Risiken generierten. Mit den Ausgleichszahlungen (basierend auf der Prozentdifferenz) sollten sich im Ergebnis mittelfristig alle Familienausgleichskassen dem durchschnittlichen Beitragssatz des Kantons annähern und damit weder einen Nachteil noch einen Vorteil erhalten. Mit dem Ausgleich würden nur schlechtere Risiken abgegolten und nicht ein Vermögensaufbau vorgenommen. Ein Vermögensaufbau entspreche nicht der Idee des Lastenausgleichs.