Die Beklagte wendet diesbezüglich ein, aus dem durchschnittlichen Lastenausgleich könne nicht auf einen Vermögensaufbau bei ihr geschlossen werden. Mit den Ausgleichszahlungen würden der Familienausgleichskasse Schwyz eben gerade die schlechten Risiken abgegolten und die Ausgleichszahlungen ermöglichten es ihr, bei den Berechnungen des Lastenausgleichssatzes auf den Durchschnittsatz zu gelangen. Die von der Klägerin geführte Abrechnungsstelle befände sich in der Minderheit jener Abrechnungsstellen, welche gute Risiken generierten.