Über den Lastenausgleichssatz würden zudem auch die „schlechten“ Risiken durch den FAK-Beitragssatz zum Vermögensaufbau beitragen. Das Vermögen der Beklagten sei nicht dadurch geäufnet worden, dass die „guten“ Risiken überwogen hätten, sondern dadurch, dass alle Mitglieder höhere Beiträge zu leisten hatten, als für eine ausgeglichene Rechnung erforderlich gewesen sei. Es sei ein Gebot von Recht und Gerechtigkeit, dass nun auch alle Mitglieder an der Reduktion des zu hohen Kassenvermögens beteiligt würden bzw. einen Teil des Vermögens in ihre neue FAK mitnehmen könnten.