3.3 In Bezug auf das zuletzt angeführte Argument des fehlenden Ausgleichs bei defizitären Kassen hält die Klägerin fest, im Falle einer Liquidation oder Teilliquidation sei einziges Kriterium für die Verteilung des Vermögens der Anteil an den Beitragseinnahmen. Es werde bei dieser Regelung wegen des vollständigen Lastenausgleichs somit nicht zwischen „guten“ und „schlechten“ Risiken unterschieden. Über den Lastenausgleichssatz würden zudem auch die „schlechten“ Risiken durch den FAK-Beitragssatz zum Vermögensaufbau beitragen.