eine Teilliquidation werde dagegen nicht erwähnt. Nach kantonalem Recht fliesse somit Geld nur unter der Bedingung der Auflösung einer Familienausgleichskasse. Die Vertragsauflösung mit der Abrechnungsstelle berechtige als solche nicht zur Geltendmachung von Zahlungen. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die Klägerin zum Vermögensaufbau der Beklagten beigetragen habe. Die Klägerin führe lediglich administrativ eine Abrechnungsstelle „im Namen und auf Rechnung“ der Beklagten. Für die administrativen Tätigkeiten sei die Klägerin angemessen entschädigt worden.