Im Weiteren macht die Beklagte geltend, dass die Familienausgleichskasse Schwyz unverändert weiter existiere. Mit der Kündigung der Verwaltungsvereinbarung bzw. der Aufhebung der Abrechnungsstelle liege in keiner Art und Weise irgendeine Auflösung einer Familienausgleichskasse vor. Da keine Liquidation erfolge, komme auch keine anteilsmässige Verteilung des Vermögens nach § 25 EGzFamZG in Frage. Anders als im BVG habe der Bundesgesetzgeber im FamZG zudem auf das Institut einer Teilliquidation verzichtet. Der Kanton Schwyz habe die Auflösung einer Familienausgleichskasse geregelt; eine Teilliquidation werde dagegen nicht erwähnt.