Ohne das Leistungsvolumen der Abrechnungsstellen liege die Schwankungsreserven sogar bei 114%, was über dem gesetzlichen zulässigen Maximum von 100% liege, was zwingend zu einem Vermögensabbau bei der Beklagten führen müsse. Wenn die Abrechnungsstellen am Reservenaufbau einer Familienausgleichskasse, nicht jedoch an deren obligatorischem Abbau beteiligt würden, so würde es sich bei einem solchen Konstrukt um eine verpönte "Löwengesellschaft" handeln.