6 Der entsprechende Anspruch der Klägerin ergebe sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Gerechtigkeitsüberlegungen. Die Schwankungsreserven der Beklagten seien durch die überdurchschnittlichen Zahlungen der Klägerin und durch Erträge auf dem von ihr mitgeäufneten Vermögen bis Ende 2016 auf 83,13% angestiegen. Ohne das Leistungsvolumen der Abrechnungsstellen liege die Schwankungsreserven sogar bei 114%, was über dem gesetzlichen zulässigen Maximum von 100% liege, was zwingend zu einem Vermögensabbau bei der Beklagten führen müsse.