Ausgehend von den von der Klägerin bei ihren Mitgliedern im Jahr 2016 erhobenen Beiträge für die Beklagte in Höhe von Fr. 1,421 Mio. und bei gesamten Betriebseinnahmen der Beklagten in Höhe von Fr. 61,739 Mio. macht die Klägerin geltend, ihr Anteil an den Einnahmen betrage 2,302%. Die Beklagte habe sie deshalb mit einem Betrag abzufinden, der 2,302% des Vermögenswachstums der Beklagten seit 2009 entspreche. Anfang 2009 habe das Vermögen Fr. 23,56 Mio., Ende 2016 habe es Fr. 49,89 Mio. betragen; 2,302% der Differenz (Fr. 49,89 Mio ./. Fr. 23,56 Mio. = Fr. 26,33 Mio.) würden einen Betrag von Fr. 606‘000 ergeben.