Die Folgen der Kündigung kämen damit einer Teilliquidation einer Kasse gleich. Entsprechend falle das Vermögen der (teil-liquidierten) Kasse nach Massgabe der Beitragsleistungen anteilsmässig an diejenige Kasse, welche die Mitglieder übernehme. Daher habe das Vermögen der Beklagten anteilsmässig an die Klägerin zu fallen. Mit der Auflösung der Vereinbarung betreffend die Führung einer Abrechnungsstelle würde ein Teil der Angeschlossenen aus der Risikogemeinschaft der Familienausgleichkasse des Kantons Schwyz ausgeschlossen. Somit sei klar, dass diese Mitglieder einen Anspruch auf einen Teil des von ihnen mitgeäufneten Vermögens der Familienausgleichskasse Schwyz hätten;