Die Klägerin macht geltend, die in Bezug auf die AHV-Leistungen bei ihr Angeschlossenen, würden in Bezug auf die Familienzulagen durch die Kündigung aus der Familienausgleichskasse Schwyz ausscheiden und würden von der neu zu gründenden FAK der Klägerin übernommen. Bei diesem Vorgang sind nach Auffassung der Klägerin die Bestimmungen über die Folgen der Auflösung einer Familienausgleichskasse zu beachten, wobei sie auf Art. 14 der Verordnung über die Familienzulagen (FamZV, SR 836.21) sowie auf § 25 EGzFamZG verweist. Die Folgen der Kündigung kämen damit einer Teilliquidation einer Kasse gleich.