3.1 Unbestritten ist zunächst das Recht der Beklagten, die Vereinbarung betreffend die Führung einer Abrechnungsstelle der Familienausgleichskasse des Kantons Schwyz zu kündigen. Umstritten sind jedoch die Folgen der Vertragsauflösung. Die Klägerin macht geltend, die in Bezug auf die AHV-Leistungen bei ihr Angeschlossenen, würden in Bezug auf die Familienzulagen durch die Kündigung aus der Familienausgleichskasse Schwyz ausscheiden und würden von der neu zu gründenden FAK der Klägerin übernommen.