VRG, § 83 Rz 4; Merker, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, § 61 Rz 4). Entsprechend ist die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Leistungen aus dem Vermögen der Beklagten zusteht, materiell zu beurteilen und ein Prozessur- 5 teil im Sinne eines Nichteintretensentscheides – wie von der Beklagten beantragt - fällt ausser Betracht, zumal die Klägerin als AHV-Ausgleichskasse berechtigt ist, im Kanton Schwyz eine Familienausgleichskasse zu gründen und zu führen (vgl. nachfolgend Erw. 4.2).