Wer als Kläger bzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts. Für die prozessuale Zulässigkeit der Klage ist es hingegen unerheblich, ob dem Kläger der behauptete Anspruch materiell zusteht oder nicht. Die Sachlegitimation ist im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren keine Sachurteilsvoraussetzung. Die fehlende Sachlegitimation bzw. der fehlende Rechtsanspruch führt nicht zu einem Prozessurteil. Für die zu einer materiellen Beurteilung führende Klageerhebung reicht es im Grundsatz aus, dass der Kläger einen öffentlichrechtlichen Anspruch im eigenen Namen behauptet (Jaag in: Kommentar VRG, § 83 Rz 4;