2.3 Im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren richtet sich das Klagerecht nach zivilprozessualen Grundsätzen (vgl. § 70 Abs. 1 VRP). Abweichend vom verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist dabei der Begriff der Sachlegitimation (Aktiv- und Passivlegitimation) massgebend. Darunter wird die Berechtigung verstanden, das eingeklagte Recht oder Rechtsverhältnis als Kläger im eigenen Namen dem Beklagten gegenüber geltend zu machen. Wer als Kläger bzw. Beklagter auftreten muss, damit eine Klage durchdringen kann, ist eine Frage des materiellen Rechts.