Insbesondere kommt dem Bundesamt für Sozialversicherung (anders als im Bereich der AHV) keine Verfügungskompetenz bei Streitigkeiten in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit Familienzulagen zu, da die Familienausgleichskassen unter der Aufsicht der Kantone stehen (Art. 17 Abs. 2 Bundesgesetz über die Familienzulagen, FamZG, SR 836.2). Entsprechend hat die Beklagte in der streitigen Frage zu Recht keine Verfügung erlassen, was im Übrigen von der Klägerin nicht beanstandet wird.