4 2.2 Allerdings kommt das Klageverfahren nur zum Zug, wenn über die streitige Frage nicht mittels Verfügung zu entscheiden ist. Das Klageverfahren ist subsidiärer Natur; es kann nicht geklagt werden, wenn verfügt werden kann (Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2.A., Rz 1178). An der Befugnis zum Erlass einer Verfügung mangelt es, wenn sich zwei gleichgeordnete Rechtssubjekte gegenüberstehen und auch nicht eine übergeordnete Behörde entscheiden darf (Jaag in: Kommentar VRG, § 81 Rz 5).