Die Beklagte ist als kantonale Familienausgleichskasse eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Ihre Führung ist der Ausgleichskasse Schwyz übertragen (§ 9 Abs. 1 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Familienzulagen, EGzFamZG, SRSZ 370.100). Die zwischen den Parteien streitige Forderung gründet auf den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Familienzulage und ist mithin als öffent- lich-rechtlich zu qualifizieren. Entsprechend liegt eine Streitigkeit im Sinne von § 67 Abs. 1 lit. f VRP vor.