Die Klägerin ist eine Verbandsausgleichskasse im Sinne von Art. 53 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Bei den Verbandsausgleichskassen handelt es sich um von Privaten gegründete öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtungen. Sie haben öffent- lich-rechtlichen Status bzw. sie sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Bundesrechts (Meyer, Die Verbandsausgleichskassen als Durchführungsorgane der Sozialversicherung, SZS 2015, S. 511 m.H.).