2.1 Gegenstand der Klage vor Verwaltungsgericht sind u.a. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen (§ 67 Abs. 1 lit. a Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRP, SRSZ 234.110), Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, anderen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben ist (§ 67 Abs. 1 lit. c VRP) und öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 67 Abs. 1 lit. f VRP).