Hinzu komme, dass die Ausgleichskassen im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der von ihnen verwalteten FAK geltend machen könnten. Gegen aussen werde die FAK demnach durch die Ausgleichskasse vertreten, weshalb es nahe liege, dass die Ausgleichskasse auch in Gerichtsverfahren für die FAK handle. Schliesslich würden auch verfahrensökonomische Gründe dafür sprechen, die entscheidende Frage der Folgen der Teilliquidation im vorliegenden Verfahren zu beantworten.