Sie habe keinerlei Absicht, auf die Führung einer eigenen FAK zu verzichten. Für ihre Legitimation sei unerheblich, dass der rein administrative Akt der Anmeldung noch nicht erfolgt sei, zumal mit der Klage eine Zahlung bis spätestens am 31. Dezember 2018 verlangt werde. Die Beklagte könne bis zu diesem Zeitpunkt prüfen, ob die Anmeldung tatsächlich erfolgt sei. Zudem könne auch ein Durchführungsorgan, welches sich aus administrativen Gründen noch im Gründungsverfahren befinde, Rechte geltend machen. Hinzu komme, dass die Ausgleichskassen im Sinne einer Prozessstandschaft die Rechte der von ihnen verwalteten FAK geltend machen könnten.