1.2 Die Klägerin weist darauf hin, dass sie als AHV-Ausgleichskasse gestützt auf Art. 14 FamZG berechtigt sei, im Kanton Schwyz eine Familienausgleichskasse zu führen; vorausgesetzt sei einzig der formelle Akt der Anmeldung bei der zuständigen kantonalen Behörde. Weitergehende materielle Voraussetzungen, 3 welche für eine Anerkennung erfüllt sein müssten, bestünden nicht. Sie habe keinerlei Absicht, auf die Führung einer eigenen FAK zu verzichten.