Die Verwaltungsvereinbarung bilde keine Grundlage für eine Beteiligung an den Reserven der Beklagten. Die eingeklagte Summe werde denn auch nicht aus der Verwaltungsvereinbarung heraus begründet, sondern als indirekte und geltend gemachte gesetzliche Folge der Vertragsauflösung, sofern, per Januar 2019 eine neue "Familienausgleichskasse medisuisse SZ" gegründet würde. Materiell stütze sich die Forderung somit nicht auf die gekündigte Vereinbarung, sondern auf die geltend gemachte Teilliquidation der Familienausgleichskasse Schwyz.