Im Weiteren handelt es sich nach Ansicht der Beklagten nicht um eine Streitigkeit aus öffentlichem Vertrag. Die Kündigung bewirke die Auflösung der Verwaltungsvereinbarung über administrative Tätigkeiten mit der Klägerin. Das Recht zur Kündigung sei unbestritten. Der Vertragsinhalt betreffe lediglich die Führung der Abrechnungsstelle. Die Verwaltungsvereinbarung bilde keine Grundlage für eine Beteiligung an den Reserven der Beklagten.