1.1 Die Familienausgleichskasse Schwyz macht geltend, die Klägerin führe als AHV-Ausgleichskasse bis zur Beendigung der Verwaltungsvereinbarung eine Abrechnungsstelle für sie. Sie sei aber weder eine eigene Familienausgleichskasse noch führe sie bisher eine solche für das Gebiet des Kantons Schwyz. Somit handle es sich bei der Klägerin nicht um ein Durchführungsorgan der Familienzulagen. Wenn überhaupt eine Zahlung aus den Reserven der Familienausgleichskasse Schwyz in Frage käme (was bestritten werde), wäre diese höchstens an ein anderes Durchführungsorgan des FamZG zu entrichten. Dies müsste zwingend eine Familienausgleichskasse gemäss FamZG sein.